BR-Sitzungen
(§30 BetrVG)
Ein Betriebsrat ist keine Geheimrat!
Kein Schweigen über BR-Sitzungen
Entgegen der Annahme mancher BR-Gremien ist über Inhalt und Verlauf von BR-Sitzungen
nicht zu schweigen. Aus §30 Satz 4 BetrVG ergibt sich
keine über die Verschwiegenheitspflicht des § 79 BetrVG hinausgehende
Verpflichtung. Es besteht keine generelle Pflicht, Stillschweigen über den Inhalt von
Betriebsratssitzungen zu wahren. Die Nichtöffentlichkeit in §30 BetrVG bezieht sich auf
die zu den Betriebsratssitzungen zugelassenen
Teilnehmer.
Die ständige informelle Berichtserstattung über die Arbeit des
Betriebsrats stärkt die Verbundenheit mit der Belegschaft und deren Interesse an der
Arbeit des Betriebsrats.
(Vgl. BAG 5. 9. 1967 AP
BetrVG § 23 Nr. Rn. 16;
Fitting Rn. 20; GK-BetrVG/
Wiese/Raab Rn. 27,
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5.Aufl.2005,
Eisemann, §30 Betriebsratssitzungen Rn 3)
Aus den BR-Sitzungen darf also alles berichtet werden, mit Ausnahme der Angelegenheiten,
die nach
§79 BetrVG geheim sind.
Der Hang, auf die Bitte des Arbeitgebers zur Vertraulichkeit
oder auf ein unterstelltes Gebot von Vertraulichkeit mit Schweigen gegenüber
der Belegschaft zu reagieren, und auch die Betriebsratsarbeit weitgehend zur
Geheimsache zu machen, hat also keine gesetzliche Grundlage. Es gibt nur wenige
Dinge, über die wir wirklich schweigen müssten. Für alles andere und den daraus
resultierenden Vertrauensverlust sind wir selbst verantwortlich.
Gleiches gilt für Betriebsratsvorsitzende, die ihren BR zum Schweigen verpflichten wollen!
(BAG 26. 2. 1987 AP BetrVG 1972 § 79 Nr. 2; BAG 16. 3. 1982
AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1; Richardi/
Thüsing Rn. 4; GK-BetrVG/
Oetker
Rn. 8)
Teilnehmer
An Betriebsratssitzungen dürfen teilnehmen:
- die Betriebsratsmitglieder (bzw. die Ersatzmitglieder, die ordnungsgemäß
vertreten), die Schwerbehindertenvertretung (beratend) sowie die JAV
(Stimmrecht nur, wenn die Beschlüsse überwiegend die in §60 I BetrVG genannten
Arbeitnehmer betreffen), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an den BR-Sitzungen
haben (§29 II BetrVG, §32 BetrVG) oder deren Ersatz, falls sie verhindert sind.
- Der Arbeitgeber, wenn auf sein Verlangen die Sitzung anberaumt wurde
oder wenn er ausdrücklich eingeladen wurde. Dieser kann auch einen Vertreter
der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört hinzuziehen (§29 IV BetrVG).
- Auf Antrag eines Viertels der BR-Mitglieder kann auch ein Beauftragter
einer der im BR vertretenen Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.
- Außerdem (nur der Vollständigkeit halber) der Zivildienstvertrauensmann,
sofern er existiert (§3 I ZDVG).
- Darüber hinaus kann der BR dem Sprecherausschuss oder einzelnen seiner
Mitglieder ein Teilnahmerecht einräumen (§2II 2 SprAuG)
- Schließlich kann der BR zu einzelnen Beratungsgegenständen
Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen heranziehen.
Ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit beeinträchtigt die
Wirksamkeit eines Beschlusses nur, wenn er bei Beachtung des Grundsatzes anders
ausgefallen wäre ((vgl. BAG 28. 2. 1958 AP BetrVG § 29 Nr. 1; BAG 24. 3. 1977 AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 12; DKK/
Wedde Rn. 15;
Richardi/
Thüsing Rn. 17;
Fitting Rn. 22).